Die Satzung der Mainzer Bibliotheksgesellschaft
Satzung der Mainzer Bibliotheksgesellschaft
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Mainzer Bibliotheksgesellschaft", nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Er unterstützt den bildungspolitischen und kulturellen Auftrag der Stadtbibliothek Mainz (die wissenschaftliche Stadtbibliothek, die Öffentliche Bücherei -Anna Seghers- und deren Einrichtungen).
Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek Mainz besonders darum bemüht sein:
a) durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek im Bewusstsein der Bürger und Bürgerinnen der Landeshauptstadt und ihrer Umgebung zu verankern
b) das Literatur- und Informationsangebot der Stadtbibliothek zu verbessern
c) die Veranstaltungen der Stadtbibliothek Mainz zu fördern
d) Veröffentlichungen der Stadtbibliothek zu unterstützen
e) den wertvollen Altbestand zu erhalten und auszubauen
f) die Wahrnehmung der Aufgaben als Regionalbibliothek und
g) die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten zu fördern.
§ 3 Verwendung der Mittel 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder eine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, noch dürfen Personen durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Stadtbibliothek Mainz und ihre Einrichtungen und um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Aufnahme der Mitglieder 1. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftliche Anmeldung voraus.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie sind zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet.
2. Die Mitglieder haben, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, freien Zutritt zu Ausstellungen und Veranstaltungen, die von der Stadtbibliothek Mainz und ihren Einrichtungen getragen werden.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussmitteilung Widerspruch beim Vorstand erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Finanzielle Mittel des Vereins Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
a) jährliche Beiträge und Spenden der Mitglieder,
b) Stiftungen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen,
c) Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern. Der Direktor/die Direktorin der Bibliotheken der Stadt Mainz nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
2. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, soweit und solange die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die vorstehenden Bestimmungen sollen lediglich interne Wirkung entfalten.
6. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
7. Die Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
8. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beirat Dem Vorstand steht zur Seite ein Beirat. Der Beirat kann bis zu 12 Personen umfassen. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins und vertritt dessen Interessen gegenüber Zielgruppen in Mainz und seinem Umland. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine Amtsperiode von drei Jahren berufen.
§ 13 Mitgliederversammlung 1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
2. Der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sie verlangt.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. §11, Absatz 7 der Satzung gilt entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
e) die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer, und zwar jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
h) die Festsetzung der Höhe der Beiträge.
5. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden (einfache Mehrheit). Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadtbibliothek Mainz mit der Bestimmung zu, es ausschließlich und unmittelbar für den in §2 genannten Zweck zu verwenden. Mainz, 24. November 1994 und 10. März 1995